Eine absolute Beantwortung der Frage, wie performant eine IT-Infrastruktur ist, lässt sich nicht beantworten. Zu viele Variablen wie Systemkomponenten, Nutzerverhalten, Datenwachstum etc. reflektieren in ein denkbares theoretisches Ergebnis.

Daraus entstehen Problemstellungen zwischen Lieferanten (Outsourcing-Partner) und Kunden. Denn bereits wenige Monate nach Aufbau und Inbetriebnahme einer Anlage, können sich durch Nutzungsänderungen des Kunden und Systemanpassungen des Lieferanten, die Leistungsmerkmale bezüglich Performance und Verfügbarkeit ändern. Der Kunde verspürt dann ein subjektives Gefühl, die Systeme laufen immer langsamer und er fordert den Lieferanten auf, seiner – zum Auftragszeitpunkt abgegebenen – Leistungszusage nachzukommen. Der Lieferant sieht seine bereitgestellten Systeme als unverändert, somit dem ursprünglichen Auftrag entsprechend und ändert ohne Zusatzauftrag daran nichts.

Wer hat da recht?

In vielen Fällen bleibt dem Kunden nur der Weg einer gerichtlichen Entscheidung. Ein dort im Zuge des Zivilverfahrens eingebundener Sachverständiger sieht aber nur den Moment der Befundaufnahme und kann die Historie schwer bis gar nicht nachvollziehen. Als Sachverständiger wünscht man sich dann, man hätte von beiden Parteien unabhängige, nachweislich bestätigte Monitoring-Daten der betroffenen Systeme aus der Vergangenheit. Es wandelt sich ergo die Frage von “Wer hat da Recht?” zu “Wer muss was beweisen?”, oder besser noch “Wer kann was beweisen?”

Um dieser Problemstellung vorzubeugen, empfiehlt sich ein permantes Monitoring aller vitalen Systeme durch einen unabhängigen Experten. Hierbei stellt der Sachverständige, ein vor Eingriff und Manipulation gesichertes Monitoring-System, in der IT-Infrastruktur des Kunden zur Verfügung, welches periodisch zum Beispiel mit einer Frequenz von 5 min Mess- und Systemdaten aufzeichnet.  Der Kunde kann jederzeit oder periodisch, monatlich zugesendet PDF-Berichte einsehen und erhält so eine Übersicht über Performance und Verfügbarkeit seiner Systeme.

Ist die Versiegelung des Monitoring-Systems unverletzt, stellt der Sachverständige hierdurch einen gerichtlich qualifizierten Sachbeweis, nicht nur als Grundlage der Beweisführung, in einem Zivilrechtsverfahren zur Verfügung, sondern motiviert maßgeblich einer außergerichtlichen Einigung, sowie erleichtert wesentlich ggf. Nach- oder Neuverhandlungen mit dem Lieferanten.